Heimpersonalverordnung (HeimPersV)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Mindestanforderungen
§ 2 Eignung des Heimleiters
§ 3 Persönliche Ausschlußgründe
§ 4 Eignung der Beschäftigten
§ 5 Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten
§ 6 Fachkräfte
§ 7 Heime für behinderte Volljährige
§ 8 Fort- und Weiterbildung
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsregelungen
§ 11 Befreiungen
§ 12 Streichung von Vorschriften
§ 13 Inkrafttreten
§ 1 Mindestanforderungen

Der Träger eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die
Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht in der §§ 10 und 11
etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Eignung des Heimleiters

- Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und
fachlich geeignet sein. Er muß nach seiner
Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem beruflicher
Werdegang die Gewähr dafür bieten, daß das
jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen
seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
- Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer
- eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesurdheits-
oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder
in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem
Abschluß nachweisen kann und
- durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche
Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren
Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu
berücksichtigen.
- Wird das Heim von mehrerer Personen geleitet, so muß
jede dieser Personen die Anforderungen des Absatzes 1
erfüllen.
§ 3 Persönliche Ausschlußgründe

- In der Person des Heimleiters dürfen keine Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er für
die Leitung eines Heims ungeeignet ist. Ungeeignet ist
insbesondere,
- wer
- wegen eines Verbrechens oder wegen einer
Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder
die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher
Körperverletzung, wegen Erpressung,
Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung,
Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Konkursstraftat
zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von
mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im
Zentralregister noch nicht erledigt ist,
- in der letzten fünf Jahren, längstens jedoch
bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der
Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach
der §§ 29 bis 30 b des
Betäubungsmittelgesetzes oder wegen einer sonstigen
Straftat, die befürchten läßt, daß er
die Vorschriften des Heimgesetzes oder eine auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird,
rechtskräftig verurteilt worden ist,
- derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 17 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht
fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten
Bußgeldbescheids vergangen sind.
- Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung
begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 4 Eignung der Beschäftigten

- Beschäftigte in Heimen müssen die erforderliche
persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen
ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
- Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine
Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit
staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann.
§ 2 Abs. 2 Nr.2,
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr.1
gelten entsprechend.
§ 5 Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten

- Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch
Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von
Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens
einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder
mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder
zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen
mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei
Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.
- Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der
zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies
für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich
oder ausreichend ist.
- Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für
die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem
Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.
§ 6 Fachkräfte

Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine
Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und
Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen
Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit
vermittelt. Alterpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer,
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare
Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung.
§ 7 Heime für behinderte Volljährige

In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der
Festlegung der Mindestanforderungen nach den
§§ 2 bis 6 auch die
Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung
behinderter Menschen und die besonderen Bedürfnisse der
Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung
ergeben, zu berücksichtigen.
§ 8 Fort- und Weiterbildung

- Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des
Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an
Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu
geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen
des § 6 nicht erfüllen,
ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
- Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die
Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und
Tätigkeitsfelder erstrecken:
- Heimleitung,
- Wohnbereichs- und Pflegedienstleitung sowie entsprechende
Leitungsaufgaben,
- Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und
Betreuung Behinderter,
- Förderung selbständiger und selbstverantworteter
Lebensgestaltung,
- aktivierende Betreuung und Pflege,
- Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
- Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
- Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit
Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
- Praxisanleitung,
- Sterbebegleitung,
- rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
- konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der
Eingliederungshilfe für Behinderte.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr.1 des Heimgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2
Nr.1 oder § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr.1 Buchstabe a und b oder
- entgegen § 1 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr.1 Buchstabe a und b Personen beschäftigt oder
- entgegen § 1 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 Satz 1 betreuende
Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter
angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen
läßt, die die Mindestanforderungen nach
§ 6 erfüllen.
§ 10 Übergangsregelungen

- Sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung die in
§ 2 Abs. 2 Nr.2,
§§ 4 bis 7 genannten
Mindestanforderungen nicht erfüllt, so kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Heimträgers
angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen
einräumen. Die Fristen dürfen fünf Jahre vom
Inkrafttreten der Verordnung an nicht überschreiten. Der
Träger ist bis zur Entscheidung über der Antrag von der
Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
- Wer ein Heim bei Inkrafttreten dieser Verordnung leitet, ohne
die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr.1 zu erfüllen, kann
das Heim bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der
Verordnung weiterhin leiten. Nach diesem Zeitpunkt kann er nur
dann Heimleiter sein, wenn er bis dahin nachweisbar an einer
Bildungsmaßnahme, die wesentliche Kenntnisse und
Fähigkeiten für die Leitung eines Heims vermittelt,
erfolgreich teilgenommen hat. Eine entsprechende
Bildungsmaßnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung ist zu
berücksichtigen.
- Absatz 2 gilt nicht für Heimleiter, die ein Heim bei
Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren
ununterbrochen leiten.
§ 11 Befreiungen

- Die zuständige Behörde kann dem Träger eines
Heims aus wichtigem Grund Befreiung von den in der
§ 2 Abs. 2 Nr.1,
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr.1 genannten Mindestanforderungen
erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und
Bedürfnissen der Bewohrer vereinbar ist.
- Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken
und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere
Anforderungen ausgesprochen werden.
- Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der
Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der
Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
§ 12 Streichung von Vorschriften

Es werden gestrichen:
- § 9 der Verordnung über der
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen vom 25. Februar 1970 (Gesetzblatt für
Baden-Württemberg S.98),
- § 8 der Verordnung über den
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen vom 23. August 1968 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S.319),
- § 8 der Verordnung über Mindestanforderungen und
Überwachungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für
Volljährige vom 3. Oktober 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin S.1457),
- § 8 der Verordnung über den
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen vom 30. April 1968 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen S.95),
- § 8 der Verordnung über den
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen vom 29. Oktober 1968 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 248),
- § 8 der Verordnung über den
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen vom 7. Oktober 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen S.195),
- § 8 der Verordnung über den
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen vom 3. Oktober 1968 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S.129),
- § 8 der Verordnung über den
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen vom 25. Februar 1969 (Gesetz- und
Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S.142),
- § 8 der Verordnung über den
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen vom 25. Juli 1969 (Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Land Rheinland-Pfalz S.150),
- § 8 der Verordnung über den
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen vom 1. April 1969 (Amtsblatt des Saarlandes
S.197) und
- § 8 der Verordnung über den
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen vom 22. April 1969 (Gesetz-und Verordnungsblatt
für Schleswig-Holstein S.89).
§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden dritten Kalerdermonats in Kraft.
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